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Zu den wichtigsten Leistungen gehören natürlich die tarifpolitischen Erfolge der IG Metall. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die tarifvertraglichen Leistungen haben nur Mitglieder der IG Metall. Wichtig: Anspruch auf die vollen satzungsgemäßen Leistungen der IG Metall hat nur das Mitglied, daß auch den satzungsgemäßen Beitrag zahlt (ein Prozent vom monatlichen Bruttoeinkommen).
Leistungen für Mitglieder (nach IG Metall-Satzung):
1. Unterstützung bei Streik
Die Politik und Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall steht und fällt mit ihrer Streikfähigkeit. Ohne sie wäre die IG Metall als Verhandlungspartner ein zahnloser Tiger und würde nicht ernst genommen. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche:
– bei einer Beitragsleistung über drei bis zwölf Monate das Zwölffache des Durchschnittsbeitrags,
– bei einer Beitragsleistung über zwölf bis 60 Monate das Dreizehnfache des Durchschnittsbeitrags,
– bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das Vierzehnfache des Durchschnittsbeitrags.
Näheres regelt der Paragraph 23 der IG Metall-Satzung.
2. Unterstützung bei Aussperrung und Maßreglung:
Mitglieder, die im Zusammenhang mit einer von der IG Metall beschlossenen Kampfmaßnahme ausgesperrt werden, bleiben nicht im Regen stehen. Ebenso die Mitglieder, die sich für die IG Metall und die von ihr angestrebten Ziele einsetzen und deshalb entlassen oder arbeitslos werden. Welche Leistungen sie erhalten, steht im Paragraphen 24 der IG Metall-Satzung.
3. Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrecht kann Mitgliedern kostenloser Rechtsschutz gewährt werden (Paragraph 27 der IG Metall-Satzung).
4. Freizeit-Unfallversicherung:
Wer in der Freizeit einen Unfall erleidet, ist als Mitglied der IG Metall durch seinen Beitrag versichert (Paragraph 26 der IG Metall-Satzung).
5. Unterstützung bei Notfällen:
Eine Notfallunterstützung können Mitglieder erhalten, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden (§ 28 der IG Metall-Satzung).
6. Unterstützung bei Sterbefällen:
Hinterbliebenen kann ein Sterbegeld gezahlt werden, das sich aus der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der Beitragsleistung errechnet (Paragraph 30 der IG Metall-Satzung).